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Allgemeine Geschäftsbedingungen
Liefer- und Zahlungskonditionen
Impressum
Allgemeine Geschäftsbedingungen

Geschäftsbedingungen (Handel) gültig ab 1. Jänner 2008

1. Allgemeines. Diese Geschäftsbedingungen sind ein wesentlicher Bestandteil jedes Angebotes
der Fa. Berger Maschinen GmbH & Co KG und jedes mit ihr abgeschlossenen Kaufvertrages,
sie gelten somit als Rahmenvereinbarung auch für alle weiteren Rechtsgeschäfte
zwischen den Vertragsteilen. Sollten einzelne Vertragsbestimmungen zwingenden
gesetzlichen Vorschriften widersprechen, so bleiben sämtliche übrigen Vereinbarungen
jedenfalls aufrecht.

 

2. Vertrag. Ein Kaufvertrag erlangt für die Fa. Berger Maschinen GmbH & Co KG dann
Rechtsverbindlichkeit, wenn diese die Bestellung (Auftrag) schriftlich bestätigt. Mündliche
Abreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung durch die Fa. Berger
Maschinen GmbH & Co KG. Allgemeine Geschäftsbedingungen, welcher Art auch immer,
welche mit diesen Geschäftsbedingungen im Widerspruch stehen, gelten als nicht beigesetzt
und sind unwirksam. Alle Nebenkosten eines Kaufvertrages gehen zu Lasten des
Käufers. Alle in Prospekten, Zeichnungen, Maßbildern und Beschreibungen enthaltenen
Angaben und Daten über den Kaufgegenstand und sein Aussehen sind nur annähernd und
unverbindlich. Kostenvoranschläge sind nur dann verbindlich, wenn sie schriftlich abgegeben
und als verbindlich bezeichnet werden. Wenn bei Vertragserfüllung die Ausführung
zusätzlicher Arbeiten als notwendig erachtet wird, so kann der Umfang der Arbeiten ohne
Rückfrage beim Besteller bis zu 20% überschritten werden. Sind zwecks Abgabe eines
Kostenvoranschlages seitens der Fa. Berger Maschinen GmbH & Co KG besondere
Leistungen, wie etwa eine Reise oder Demontagearbeiten erforderlich, so wird die Anrechnung
dieser Sonderspesen vorbehalten, auch wenn die Bestellung nicht oder nur in
abgeändeter Form erteilt wird. Der Auftraggeber erteilt seine Zustimmung, dass die im Kaufvertrag
mitenthaltenen personenbezogenen Daten in Erfüllung des Vertrages vom Auftragnehmer
automationsunterstützt gespeichert und verarbeitet werden können. Der Auftraggeber
verpflichtet sich, solange das vertragsgegenständliche Rechtsgeschäft nicht
beiderseitig voll erfüllt ist, der Fa. Berger Maschinen GmbH & Co KG Änderungen seiner
Wohn- bzw. Geschäftsadresse bekanntzugeben. Wird diese Mitteilung unterlassen, so
gelten Erklärungen auch dann als zugegangen, wenn sie an die zuletzt bekannte Adresse
gesendet wurde.

 

3. Preise. Die Preise sind mangels anderer schriftlicher Vereinbarung Nettopreise ab
Lieferwerk, ohne Verpackung und ohne Nachlass. Sie sind ferner nur Richtpreise und
gelten vorbehaltlich Preiserhöhungen durch das Lieferwerk, der Erhöhung von Lohn- und
Materialkosten, Zöllen, der Änderung offizieller Wechselkurse oder sonstiger Einfuhrspesen
und Steuern. Die Preise sind daher auf Grund der zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses
geltenden preisbildenden Faktoren kalkuliert. Eine Erhöhung derselben bis zum Zeitpunkt
der Fertigstellung oder Auslieferung bedingt auch eine Änderung der Preise, auch wenn
eine solche Erhöhung schon innerhalb von zwei Monaten nach Abschluss des Kaufvertrages
eintreten sollte.

 

4. Zahlungsbedingungen. Wenn schriftlich nichts anderes vereinbart wurde (im beidseitigen
Einvernehmen), sind alle verrechneten Lieferungen und Leistungen bar, spesenfrei und
ohne Abzug zu zahlen. Schecks und Wechsel werden nur nach besonderer Vereinbarung
und nur zahlungshalber, nicht an Erfüllung Statt, angenommen. Einziehungs- und Diskontspesen
gehen zu Lasten des Käufers (Auftraggebers), ebenso verpflichtet sich der Auftraggeber
im Falle der Einmahnungen einer offenen Forderung durch die Fa. Berger
Maschinen GmbH & Co KG pro erfolgter Mahnung einen Betrag von € 10,-- zuzüglich zu
den anfallenden Zinsen und Kosten zu bezahlen. Die Aufrechnung mit Gegenforderungen
oder die Zurückhaltung von Zahlungen für verrechnete Lieferungen und Leistungen aus
irgendwelchen Gründen von Seiten des Käufers sind ohne ausdrücklicher Vereinbarung
unzulässig. Zahlungen an Fa. Berger Maschinen GmbH & Co KG haben mit schuldbefreiender
Wirkung ausschließlich auf eines der umstehend angeführten Konten oder an eine
mit Inkassovollmacht ausgewiesene Person zu erfolgen. Die Umsatzsteuer ist vom Gesamtpreis
nach Rechnungslegung in voller Höhe zu leisten, wenn auch für die Berichtigung des
Kaufpreises andere Zahlungskonditionen vereinbart wurden. Bei Überschreiten des Zahlungszieles,
bei Annahmeverzug und bei Terminverlust ist Fa. Berger Maschinen GmbH &
Co KG berechtigt, gemäß § 1333 Abs. 2 ABGB bzw. § 352 UGB Verzugszinsen in Höhe von
8% über dem Leitzinssatz zu verrechnen und geleistete Teilzahlungen und/oder zum Ende
eines Quartals dem aushaftenden Kapital zuzuschlagen. Im Falle einer solchen Säumnis ist
Fa. Berger Maschinen GmbH & Co KG darüberhinaus berechtigt, die entstandenen Mahnspesen
und Spesen einer veranlassten Intervention durch Inkassobüro oder Rechtsanwalt
zu berechnen und gleichlautend dem Kapital zuzuschlagen. Vom Käufer (Auftraggeber)
geltend gemachte Gewährleistung- und/oder Garantieansprüche berechtigen nicht,
vereinbarte Zahlungen zurückzuhalten.

 

5. Terminverlust. Dieser tritt ein, wenn der Käufer (Auftraggeber) mit einer vertragsgegenständlichen
Zahlung durch mehr als zwei Wochen in Verzug gerät, und kann sodann
die Fa. Berger Maschinen GmbH & Co KG den gesamten restlichen Rechnungsbetrag
sofort zur Zahlung fällig stellen. Terminsverlust tritt auch ein, wenn der Käufer mit der
Herausgabe von vereinbarten Wechseln oder mit der Unterfertigung von zur Finanzierung
notwendigen Kreditunterlagen länger als acht Tage in Verzug ist. Weiters wird die gesamte
Restforderung der Fa. Berger Maschinen GmbH & Co KG sofort zur Zahlung fällig, wenn
in das Vermögen des Käufers erfolglos Exekution betrieben, die Zwangsversteigerung
von Liegenschaften oder Zwangsverwaltung bewilligt wird oder wenn sich sonst irgendwie
die Kreditwürdigkeit verringert. Terminverlust berechtigt die Fa. Berger Maschinen GmbH
& Co KG, vom Vertrag zurückzutreten.

 

6. Lieferung. Die Lieferfristen sind, falls nicht ausdrücklich ein Fix-Termin vereinbart wird,
stets unverbindlich. Die Lieferfrist beginnt mit dem Inkrafttreten des Auftrages, jedoch
niemals vor Leistung der vereinbarten Anzahlung oder Hergabe der vereinbarten
Zahlungsmittel. Höhere Gewalt oder andere unvorhergesehene Hindernisse in der Sphäre
der Fa. Berger Maschinen GmbH & Co KG entbinden diese von der Einhaltung der
vereinbarten Verpflichtungen und verzichtet der Käufer in diesem Zusammenhang auf die
Geltendmachung jedweder Ansprüche. Die Fa. Berger Maschinen GmbH & Co KG ist
berechtigt, auch Teillieferungen zu erbringen. Im Falle einer vereinbarten Änderung des
Auftrages ist die Fa. Berger Maschinen GmbH & Co KG berechtigt, den Liefertermin neu
festzulegen. Für unverschuldete Lieferverzögerungen haftet der Verkäufer nicht. Für einen
solchen Fall verzichtet der Käufer auf das Recht, vom Kauf zurückzutreten, und auch auf die
Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen. Die Lieferwerke behalten sich Konstruktions-
und Formänderungen der Baumuster während der Lieferzeit vor, soweit der
Verkaufsgegenstand und dessen Aussehen nicht grundlegend geändert wird.

 

7. Versand. Der Versand erfolgt stets auf Rechnung und Gefahr des Käufers, auch bei etwaiger
frachtfreier Lieferung. Eine Versicherung der Lieferung erfolgt nur auf besondere
Vereinbarung zu Lasten des Käufers.

 

8. Eigentumsvorbehalt. Die gelieferten Kaufgegenstände bleiben bis zur gänzlichen Bezahlung
des Kaufpreises bzw. Einlösung etwa laufender Akzepte und etwaiger bis dahin
entstandener Rechnungsbeträge für Lieferungen von Ersatzteilen für den betreffenden
Kaufgegenstand Eigentum der Fa. Berger Maschinen GmbH & Co KG. Solange der Eigentumsvorbehalt
besteht, ist eine Veräußerung, Verpfändung, Sicherungsübereignung,
Vermittlung oder anderweitige Überlassung des Kaufgegenstandes ohne schriftliche
Zustimmung der Fa. Berger Maschinen GmbH & Co KG unzulässig. Der Käufer erklärt sich
damit einverstanden, dass alle Zahlungen, die er leistet, zuerst auf Reparaturkosten, dann
auf Ersatzteilforderungen, dann auf Zinsen und sonstige Nebengebühren und schließlich
auf den Kaufpreis der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren verrechnet werden.
Während der Dauer des Eigentumsvorbehaltes ist der Kaufgegenstand vom Käufer auf den
vollen Wert gegen alle Risken, einschließlich Feuer, zu versichern und die Versicherungspolizze
zugunsten der Fa. Berger Maschinen GmbH & Co KG zu vinkulieren. Der Käufer hat
die Pflicht, während der Dauer des Eigentumsvorbehaltes den Kaufgegenstand in
ordnungsgemäßem Zustand zu halten und erforderlich werdende Reparaturen sofort
- abgesehen von Notfällen - in den Reparaturwerkstätten der Fa. Berger Maschinen GmbH
& Co KG oder in einer anerkannten Werkstätte des Lieferwerkes ausführen zu lassen.
Festgestellt und zwischen dem Käufer und der Fa. Berger Maschinen GmbH & Co KG
ausdrücklich vereinbart wird, dass der Kaufgegenstand auch im Falle der Montage auf einen
Lkw oder ein sonstiges Fahrzeug oder stationäre Trägervorrichtung nicht Zubehör desselben
wird und der Eigentumsvorbehalt bis zur gänzlichen Bezahlung des Kaufpreises aufrecht
bleibt. Für den Fall des Verkaufes oder der Pfändung des Lkws oder sonstiger Fahrzeuge
verpflichtet sich der Käufer, die Fa. Berger Maschinen GmbH & Co KG zum Zweck des
Abbaues des Gerätes bzw. dessen Exzidierung zu verständigen. Die Fa. Berger Maschinen
GmbH & Co KG ist berechtigt, den Kaufgegenstand auf Kosten des Käufers auf eine ihr
geeignet erscheinende Weise, für jedermann leicht ersichtlich, als ihr Eigentum kenntlich
zu machen, und nimmt der Käufer zur Kenntnis, dass die eigenmächtige Entfernung der
Kenntlichmachung vor Übergang des Eigentums an dem Kaufgegenstand an ihn sofortige
Fälligkeit des Kaufpreises nach sich zieht. Der Käufer anerkennt, dass das Eigentum an
ausgewechselten oder neuen Teilen des Kaufgegenstandes infolge Verbindung dieser
Teile mit demselben ebenfalls der Fa. Berger Maschinen GmbH & Co KG zusteht, es gilt
hiefür das gleiche wie für den Kaufgegenstand. Es geht also auch das Eigentum an solchen
Teilen erst mit dem Eigentum am Kaufgegenstand an den Käufer über. Ebenso verbleiben
auch ausgebaute Teile des Kaufgegenstandes im Vorbehaltseigentum der Fa. Berger
Maschinen GmbH & Co KG. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes bedeutet nicht
gleichzeitig den Rücktritt vom Vertrag. Die Fa. Berger Maschinen GmbH & Co KG ist
berechtigt, den Kaufgegenstand freihändig unter Anrechnung auf die Kaufpreisforderung
zu veräußern.

 

9. Gewährleistung/Schadenersatz. Die Kaufgegenstände sind vom Käufer sofort bei
Übernahme mit der gemäß §§ 377, 378 UGB gebotenen Sorgfalt zu prüfen und feststellbare
Mängel bei sonstigem Ausschluss jeglicher Ansprüche auf dem Lieferschein
oder Frachtbrief detailliert zu vermerken. Falls bei Übernahme keine sofortige Prüfung
möglich ist, muss dieser Umstand bei sonstigem Ausschluss sämtlicher Ansprüche auf
dem Lieferschein oder Frachtbrief vermerkt werden und ein allfälliger, bei nachfolgender
Prüfung feststellbarer Mangel binnen acht Tagen ab Übernahme schriftlich detailliert
gerügt werden. In Abänderung der Bestimmung des § 933 ABGB sind Gewährleistungsansprüche
innerhalb von 6 Monaten ab Übergabe des Kaufgegenstandes gerichtlich
geltend zu machen. Die Beweislast für das Vorliegen des Mangels zum Zeitpunkt der
Übergabe trägt in jedem Fall der Käufer. Ist die gelieferte Ware mangelhaft, hat der Kunde
nur Anspruch auf Verbesserung bzw. Austausch innerhalb einer angemessenen Frist;
diese kann nach Wahl der Fa. Berger Maschinen GmbH & Co KG durch Reparatur des
Kaufgegenstandes oder Ersatz der frachtfrei eingesandten Teile erfolgen. Ausgetauschte
Ersatzteile gehen in das Eigentum der Fa. Berger Maschinen GmbH & Co KG über, die
aufgewendeten Löhne und Kosten für den Ein- und Ausbau sind vom Käufer zu tragen. Ein
anderer oder weiterer Anspruch, insbesonders auf Preisminderung oder Vertragsaufhebung,
auf welcher Rechtsgrundlage auch immer, besteht nicht. Der Ersatz eventueller Mangelfolgeschäden
ist auf unmittelbare Schäden bis zur Hälfte des Rechnungswertes des
entsprechenden Auftrages der Höhe nach begrenzt; entgangener Gewinn wird in keinem
Fall ersetzt. Der Kunde ist verpflichtet, alle ihm übergebenen Anwendungshinweise,
insbesonders Wartungsvorschriften und Bedienungshinweise des Herstellers zu beachten
und bei Zweifelsfragen eine Stellungsnahme der Fa. Berger Maschinen GmbH & Co KG
einzuholen. Für Mängel oder Schäden, die auf Nichtbeachtung dieser Hinweise, Nichteinholung
einer Stellungsnahme der Fa. Berger Maschinen GmbH & Co KG oder eigenmächtige
Veränderung des Kaufgegenstandes zurückzuführen sind, haftet die Fa. Berger
Maschinen GmbH & Co KG in keinem Fall. Auch wenn Maschinen und Geräte über
ausdrücklichen Wunsch des Käufers ohne Schutzvorrichtung bezogen werden, ist die
Fa. Berger Maschinen GmbH & Co KG von jeglicher Haftung befreit. Von der Gewährleistung
ausgenommen sind Verschleißteile und Zubehör. Für gebrauchte Geräte wird, wenn im
Kaufvertrag nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde, keine Gewähr geleistet.
Gebrauchte Geräte gelten wie besichtigt übernommen und gekauft. Schadenersatzansprüche
stehen dem Kunden nur zu, wenn der Fa. Berger Maschinen GmbH & Co KG oder
ihrem Erfüllungsgehilfen grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz zur Last fällt. Die Anfechtung
wegen Irrtums wird einvernehmlich ausgeschlossen. Für den Verkauf an Verbraucher im
Sinne des Konsumentenschutzes gelten die vorstehenden Bestimmungen nur insoweit,
als sie zwingenden gesetzlichen Bestimmungen nicht widersprechen.

 

10. Garantien. Im Fall einer dem Kunden gesondert eingeräumten Garantie ist die Fa.
Berger Maschinen GmbH & Co KG während der Garantiefrist zur Verbesserung bzw.
Ersatzlieferung innerhalb angemessener Frist nach ihrer Wahl im Sinne der Bestimmungen
des Punktes 9 verpflichtet; dies, soweit nicht durch die Vereinbarung besonderer
Garantiebedingungen des Herstellers Gesondertes bestimmt ist. Ein Anspruch aus einer
Garantie ist in jedem Fall dann ausgeschlossen, wenn der Kunde nicht von der Fa. Berger
Maschinen GmbH & Co KG stammende Ersatzteile verwendet hat.

 

11. Produkthaftung. Der Käufer übernimmt die Verpflichtung, alle Personen, denen er
eine Gebrauchnahme des Produktes ermöglicht oder an die er das Produkt weiterverkauft,
vollständig über die ihm ausgefolgten und ihm zur Kenntnis gebrachten Bedienungsanleitungen,
Sicherheitsvorschriften und Warnungen vor Betriebsgefahren zu informieren und
eine solche Verpflichtung an Käufer zu überbinden.

 

12. Stornierung. Wird der Auftrag vom Käufer widerrufen oder tritt er aus einem Grunde,
der nicht schon nach dem Gesetz zum Rücktritt berechtigt, vom Geschäft zurück, ist die
Fa. Berger Maschinen GmbH & Co KG - unbenommen ihres Anspruches, auf Erfüllung zu
bestehen - berechtigt, eine Stornogebühr in der Höhe des entgangenen Gewinnes,
mindestens jedoch in der Höhe von 15% des Kaufpreises zu verlangen. Ein diesbezügliches
Wahlrecht steht dem Käufer nicht zu.

 

13. Sonstige Bestimmungen. Sollte eine oder mehrere Bestimmungen dieses Vertrages
unwirksam sein, weil sie gegen zwingendes Recht verstößt (bzw. verstoßen) so bleibt die
Gültigkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Die Vertragsparteien werden die unwirksame
Vereinbarung durch eine wirksame ersetzen, die der Intention der unwirksamen
Bestimmungen möglichst nahe kommt.

 

14. Erfüllungsort und Gerichtsstand und anwendbares Recht. Erfüllungsort für beide Teile
ist Schwanenstadt.
Es wird von den Vertragsteilen ausschließlich die Zuständigkeit des Bezirksgerichtes
Vöcklabruck für sämtliche Rechtsstreitigkeiten aus diesem Vertrag gem. § 104 JN vereinbart.
Es gilt österreichisches materielles Recht, die Anwendbarkeit des UN-Kaufrechtes wird
ausgeschlossen.


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